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Art. 5 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - 3. Bemessungsgrundlagen

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Art. 5 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · 3. Bemessungsgrundlagen

1. Als massgebendes Nettoeinkommen gelten sämtliche einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte mit Ausnahme des Mietwertes, der am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaft, vermindert um die Aufwendungen, die mit der Einkommenserzielung in direktem Zusammenhang stehen (Gewinnungskosten, Kinderbetreuungskosten, Berufsauslagen im Rahmen des Steuerrechts etc.) sowie um alle gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähigen Leistungen an Sozialversicherungen.

2. Als massgebendes Nettovermögen gilt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden.

3. Einkommen und Vermögen des Kindes werden demjenigen des nichtverpflichteten Elternteils zugerechnet.

4. Für die Auslegung strittiger Fragen gemäss Absatz 1 findet im übrigen das kantonale Steuerrecht sinngemäss Anwendung.

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