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Art. 4 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - 2. Anspruch

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Art. 4 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · 2. Anspruch

1. Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen besteht nur soweit, als zusammen mit den bevorschussten Unterhaltsbeiträgen folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden

a) * beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil ein jährliches Einkommen von 46 814 Franken zuzüglich 7802 Franken für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind;

b) * beim nicht verpflichteten verheirateten oder in eheähnlichem Verhältnis lebenden Elternteil ein unter Einschluss des Einkommens des Partners jährliches Nettoeinkommen von 62 419 Franken zuzüglich 7802 Franken für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind;

c) * beim Halbwaisenkind ein jährliches Nettoeinkommen von 15 605 Franken.

2. Hat der nichtverpflichtete Elternteil oder sein Partner den Unterhalt für Kinder zu erbringen, die sich nicht unter seiner Obhut befinden, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Betrag der effektiven Unterhaltszahlungen.

3. Der den Freibetrag von 78 024 Franken übersteigende Teil des gesamten Nettovermögens wird zu einem Zehntel dem Einkommen zugerechnet.

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