215.050
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - Begrenzung 1. Leistungen
Art. 3 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · Begrenzung 1. Leistungen
1. Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag von 780 Franken je Kind und Monat bevorschusst.