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Art. 3 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - Begrenzung 1. Leistungen

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Art. 3 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · Begrenzung 1. Leistungen

1. Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag von 780 Franken je Kind und Monat bevorschusst.

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