215.050
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - Inkrafttreten
Art. 13 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder vom 27. September 1977 aufgehoben.