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Art. 12 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - Beratung

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Art. 12 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · Beratung

1. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales erlässt Weisungen und berät die Gemeinden beim Vollzug dieser Verordnung.

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