215.050
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - Beratung
Art. 12 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · Beratung
1. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales erlässt Weisungen und berät die Gemeinden beim Vollzug dieser Verordnung.