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Art. 11 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - Rückerstattung

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Art. 11 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · Rückerstattung

1. Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, die vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 weder vom Kind noch vom nichtverpflichteten Elternteil zurückgefordert werden.

2. Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind stets zurückzuerstatten.

3. Beerbt das Kind den verpflichteten Elternteil, so hat es die in den letzten 20 Jahren vor dem Erbfall bevorschussten Nettobeiträge zurückzuerstatten, soweit es durch die Erbschaft bereichert ist.

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