215.050
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - Übergang der Forderung
Art. 10 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · Übergang der Forderung
1. Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über. Artikel 87 Absatz 1 OR findet entsprechende Anwendung.