215.050
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder - Grundsatz
Art. 1 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder · Grundsatz
1. Die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes leistet unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
2. Die Vorschüsse sind keine öffentliche Unterstützung an das Kind und den nicht verpflichteten Elternteil.