215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Anhörung 1. von Kindern
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Verfahren
Art. 9 KESV · Anhörung 1. von Kindern
1. Behördenmitglieder, welche Kindesanhörungen durchführen, müssen hierfür befähigt sein.
2. Gestaltet sich die Situation für das betroffene Kind besonders belastend, ist die Anhörung durch eine dafür speziell ausgebildete Fachperson durchzuführen.
3. Von der Anhörung von Kindern unter 16 Jahren durch die Kollegialbehörde ist in der Regel abzusehen.