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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 8 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Personalrechtliche Zuständigkeit

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
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Art. 8 KESV · Personalrechtliche Zuständigkeit

1. Die nach der kantonalen Personalgesetzgebung der Dienststelle obliegenden Befugnisse werden von der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wahrgenommen.

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