215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 8 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Personalrechtliche Zuständigkeit
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
Art. 8 KESV · Personalrechtliche Zuständigkeit
1. Die nach der kantonalen Personalgesetzgebung der Dienststelle obliegenden Befugnisse werden von der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wahrgenommen.