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Art. 7 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Geschäftsleitung

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
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Art. 7 KESV · Geschäftsleitung

1. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ihre beziehungsweise seine Stellvertretung, sowie die Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleiter bilden zusammen die Geschäftsleitung.

2. Die Geschäftsleitung unterstützt die Leiterin beziehungsweise den Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Artikel 40 Absatz 2 EGzZGB.

3. Bei Fragen von weitreichender Tragweite hat die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Geschäftsleitung zwingend vorgängig anzuhören.

4. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde regelt die Organisation der Geschäftsleitung in einer Geschäftsordnung.

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