215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 7 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Geschäftsleitung
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
Art. 7 KESV · Geschäftsleitung
1. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ihre beziehungsweise seine Stellvertretung, sowie die Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleiter bilden zusammen die Geschäftsleitung.
2. Die Geschäftsleitung unterstützt die Leiterin beziehungsweise den Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Artikel 40 Absatz 2 EGzZGB.
3. Bei Fragen von weitreichender Tragweite hat die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Geschäftsleitung zwingend vorgängig anzuhören.
4. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde regelt die Organisation der Geschäftsleitung in einer Geschäftsordnung.