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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 6 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Erreichbarkeit

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
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Art. 6 KESV · Erreichbarkeit

1. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung und die jederzeitige Erreichbarkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sicher.

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