215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 6 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Erreichbarkeit
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
Art. 6 KESV · Erreichbarkeit
1. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung und die jederzeitige Erreichbarkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sicher.