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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 5 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 3. Unvereinbarkeit

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
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Art. 5 KESV · 3. Unvereinbarkeit

1. Das Amt der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist mit dem Amt der Beiständin oder des Beistands sowie der Vormundin oder des Vormunds im Kanton unvereinbar.

2. Das Amt der Zweigstellenleiterin, des Zweigstellenleiters oder eines übrigen Behördenmitglieds der Zweigstelle ist mit dem Amt der Beiständin oder des Beistands sowie der Vormundin oder des Vormunds im Zuständigkeitsbereich der eigenen Zweigstelle unvereinbar.

3. Die Übernahme einer Beistandschaft oder Vormundschaft durch ein Behördenmitglied bedarf der Genehmigung des Departements.

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