215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 2. Entschädigung nebenamtlicher Behördenmitglieder
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
Art. 4 KESV · 2. Entschädigung nebenamtlicher Behördenmitglieder
1. Für Sitzungen, Aktenstudium oder andere Tätigkeiten erhalten die nebenamtlichen Behördenmitglieder eine Entschädigung pro Tag oder, bei der Festsetzung eines fixen beziehungsweise eines minimalen Pensums, eine monatliche Pauschale.
2. Die Entschädigung pro Tag beträgt zwischen 300 und 500 Franken. Das Departement legt den konkreten Ansatz bei der Wahl unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung und der erforderlichen Fachkenntnisse fest.
3. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.