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Art. 39 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Zuständigkeit und Aufgaben

Aufsicht
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Art. 39 KESV · Zuständigkeit und Aufgaben

1. Die Regierung nimmt die aufsichtsrechtlichen Aufgaben durch das Departement wahr. Zur allgemeinen Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in administrativer, organisatorischer und fachlicher Hinsicht gehören insbesondere

a) die Überwachung einer rechtskonformen und einheitlichen Rechtsanwendung;

b) die Überprüfung der Aus- und Weiterbildung der Behördenmitglieder.

2. Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dienen dem Departement insbesondere folgende Instrumente

a) Durchführung von Inspektionen;

b) Sichtung von Dossiers.

3. Gegen rechts- oder ordnungswidrige Zustände schreitet das Departement von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein. Es kann insbesondere

a) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten;

b) bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber dem verantwortlichen Behördenmitglied personalrechtliche Massnahmen anordnen oder einleiten.

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