Art. 39 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Zuständigkeit und Aufgaben
Art. 39 KESV · Zuständigkeit und Aufgaben
1. Die Regierung nimmt die aufsichtsrechtlichen Aufgaben durch das Departement wahr. Zur allgemeinen Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in administrativer, organisatorischer und fachlicher Hinsicht gehören insbesondere
a) die Überwachung einer rechtskonformen und einheitlichen Rechtsanwendung;
b) die Überprüfung der Aus- und Weiterbildung der Behördenmitglieder.
2. Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dienen dem Departement insbesondere folgende Instrumente
a) Durchführung von Inspektionen;
b) Sichtung von Dossiers.
3. Gegen rechts- oder ordnungswidrige Zustände schreitet das Departement von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein. Es kann insbesondere
a) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten;
b) bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber dem verantwortlichen Behördenmitglied personalrechtliche Massnahmen anordnen oder einleiten.