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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 38 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Gebühren

Gebühren
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Art. 38 KESV · Gebühren

1. Für folgende Handlungen werden Gebühren wie folgt erhoben

a) Ausstellen von Bescheinigungen über die Handlungsfähigkeit: Fr. 40.-

b) Rechtskraftbescheinigungen: Fr. 20.-

c) Bescheinigung über gesetzliche Vertretungsbefugnisse: Fr. 40.-

d) Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge bei der Zweigstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: Fr. 30.-

e) Bescheinigung der elterlichen Sorge auf Antrag eines Elternteils: Fr. 30.-

f) Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags: Fr. 100.-

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