215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 37 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Entschädigung der beauftragten Person
Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
Art. 37 KESV · Entschädigung der beauftragten Person
1. Sofern der Vorsorgeauftrag die Entschädigung nicht regelt, richtet sich die Entschädigung der beauftragten Person nach der Entschädigung und dem Spesenersatz der privaten Beiständinnen und Beistände.