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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 37 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Entschädigung der beauftragten Person

Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
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Art. 37 KESV · Entschädigung der beauftragten Person

1. Sofern der Vorsorgeauftrag die Entschädigung nicht regelt, richtet sich die Entschädigung der beauftragten Person nach der Entschädigung und dem Spesenersatz der privaten Beiständinnen und Beistände.

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