215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 36 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Vorsorgeaufträge
Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
Art. 36 KESV · Vorsorgeaufträge
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt diese an einem dafür geeigneten Ort auf.
2. Die Hinterlegenden werden über die Wirkung einer Hinterlegung aufgeklärt.