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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 36 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Vorsorgeaufträge

Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
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Art. 36 KESV · Vorsorgeaufträge

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt diese an einem dafür geeigneten Ort auf.

2. Die Hinterlegenden werden über die Wirkung einer Hinterlegung aufgeklärt.

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