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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 35 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Vorläufige Kostentragung und Inkasso zugunsten privater Beiständinnen und Beistände

Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
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Art. 35 KESV · Vorläufige Kostentragung und Inkasso zugunsten privater Beiständinnen und Beistände

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bevorschusst in der Regel die Entschädigung und den Spesenersatz der privaten Beiständinnen und Beistände.

2. Bevorschusst die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung und den Spesenersatz, geht der Rückerstattungsanspruch auf sie über.

3. Für das Inkasso der Entschädigung und des Spesenersatzes der privaten Beiständinnen und Beistände ist die Finanzverwaltung zuständig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZK1 2023 28 · gr (Art. 35 Abs. 1 und 2 KESV)
Municipality v. Child and Adult Protection Authority (Cost Allocation)
Cited in the previous KESB order (reproduced in the new order, point 1.a) regarding the advancement of costs by the KESB, but the main ground for the court's action is the finding of nullity due to lack of jurisdiction, not the enforcement of this procedural rule.