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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 34 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Inkasso zugunsten der Berufsbeistandschaft

Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
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Art. 34 KESV · Inkasso zugunsten der Berufsbeistandschaft

1. Für das Inkasso der Entschädigung und des Spesenersatzes der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände ist die Trägerschaft der jeweiligen Berufsbeistandschaft zuständig.

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