215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 34 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Inkasso zugunsten der Berufsbeistandschaft
Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
Art. 34 KESV · Inkasso zugunsten der Berufsbeistandschaft
1. Für das Inkasso der Entschädigung und des Spesenersatzes der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände ist die Trägerschaft der jeweiligen Berufsbeistandschaft zuständig.