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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 33 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 4. Spesenersatz

Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
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Art. 33 KESV · 4. Spesenersatz

1. Spesen werden ersetzt, sofern sie ausgewiesen sind und erforderlich waren.

2. Mit der Zweigstelle kann im Voraus ein pauschaler Spesenersatz vereinbart werden.

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