215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 33 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 4. Spesenersatz
Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
Art. 33 KESV · 4. Spesenersatz
1. Spesen werden ersetzt, sofern sie ausgewiesen sind und erforderlich waren.
2. Mit der Zweigstelle kann im Voraus ein pauschaler Spesenersatz vereinbart werden.