Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 32 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 3. Entschädigung für private Beiständinnen und Beistände

Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 KESV · 3. Entschädigung für private Beiständinnen und Beistände

1. Private Beiständinnen und Beistände werden in der Regel durch eine Pauschale entschädigt.

2. Die Entschädigungspauschale pro Jahr beträgt zwischen 500 und 5000 Franken. Bei besonderer Beanspruchung kann sie angemessen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden.

3. Für ausserordentliche Verrichtungen kann eine aufwandbezogene Entschädigung festgelegt werden. Der Stundenansatz beträgt 30 Franken.

4. Erfordert die Beistandschaft die Ernennung einer Fachperson, kann diese für die konkreten fachspezifischen Verrichtungen nach dem üblichen Stundenansatz des entsprechenden Berufstarifs entschädigt werden.

← Art. 31 KESV Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Zweigstellen 1. Zusammensetzung Art. 33 KESV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →