215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 31 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 2. Entschädigung für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände
Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
Art. 31 KESV · 2. Entschädigung für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände
1. Die Entschädigung erfolgt mittels Stundenansatz. Dieser beträgt zwischen 90 und 120 Franken und wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt.
2. Die Entschädigung im Erwachsenenschutz beträgt pro Jahr in der Regel zwischen 500 und 10 000 Franken. In ausserordentlichen Fällen kann von der Obergrenze von 10 000 Franken abgewichen werden.
3. Die Entschädigung im Kindesschutz erfolgt in der Regel durch eine Pauschale. Diese beträgt pro Jahr zwischen 500 und 5000 Franken und kann bei besonderer Beanspruchung angemessen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden.
4. Die Entschädigung stellt einen Beitrag an die Betriebskosten der Berufsbeistandschaft dar.