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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 30 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Entschädigung und Spesenersatz 1. Allgemein

Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
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Art. 30 KESV · Entschädigung und Spesenersatz 1. Allgemein

1. Die Entschädigung für die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand, der für die sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendig ist, sowie nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person.

2. Die Zweigstelle kann in ihrem Entscheid ein Kostendach vorsehen.

3. Die Zweigstelle legt die konkrete Entschädigung und den Spesenersatz der Beistandsperson in der Regel auf Antrag mit der Abnahme des Rechenschaftsberichts fest.

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