215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 30 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Entschädigung und Spesenersatz 1. Allgemein
Verfahrens- und Massnahmekosten - Massnahmekosten
Art. 30 KESV · Entschädigung und Spesenersatz 1. Allgemein
1. Die Entschädigung für die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand, der für die sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendig ist, sowie nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person.
2. Die Zweigstelle kann in ihrem Entscheid ein Kostendach vorsehen.
3. Die Zweigstelle legt die konkrete Entschädigung und den Spesenersatz der Beistandsperson in der Regel auf Antrag mit der Abnahme des Rechenschaftsberichts fest.