215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Fachbehörde 1. Fachliche Eignung
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Organisation
Art. 3 KESV · Fachbehörde 1. Fachliche Eignung
1. Als Nachweis der fachlichen Eignung der Mitglieder der Fachbehörde gilt in der Regel ein anerkannter Abschluss im tertiären Bildungsbereich.
2. Als anerkannter Abschluss gilt ein Abschluss auf Bachelorstufe an einer universitären oder pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte in den Bereichen Recht, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie, Medizin oder Wirtschaft/Finanzen.