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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 24 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Vertrauensperson

Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 24 KESV · Vertrauensperson

1. Im Unterbringungsentscheid ist die betroffene Person auf das Recht hinzuweisen, eine Vertrauensperson im Sinne von Artikel 432 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs beizuziehen.

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