215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 24 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Vertrauensperson
Fürsorgerische Unterbringung
Art. 24 KESV · Vertrauensperson
1. Im Unterbringungsentscheid ist die betroffene Person auf das Recht hinzuweisen, eine Vertrauensperson im Sinne von Artikel 432 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs beizuziehen.