Art. 23 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Zuständigkeiten in der Einrichtung
Art. 23 KESV · Zuständigkeiten in der Einrichtung
1. In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung sind die diensthabenden Chefärztinnen und Chefärzte oder deren Stellvertretung zuständig für
a) die Zurückbehaltung freiwillig eingetretener Personen (Art. 427 Abs. 1 ZGB);
b) die Entlassung (Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB und Art. 53 Abs. 1 EGzZGB);
c) den Antrag auf Weiterführung der Massnahme (Art. 51a EGzZGB);
d) den Antrag auf Entlassung (Art. 53 Abs. 2 EGzZGB);
e) die Anordnung von Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken (Art. 438 ZGB).
2. In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung obliegen die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 der Leitung des pflegerischen oder des betreuerischen Bereichs oder deren Stellvertretung. Die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt ist einzubeziehen.