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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 23 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Zuständigkeiten in der Einrichtung

Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 23 KESV · Zuständigkeiten in der Einrichtung

1. In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung sind die diensthabenden Chefärztinnen und Chefärzte oder deren Stellvertretung zuständig für

a) die Zurückbehaltung freiwillig eingetretener Personen (Art. 427 Abs. 1 ZGB);

b) die Entlassung (Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB und Art. 53 Abs. 1 EGzZGB);

c) den Antrag auf Weiterführung der Massnahme (Art. 51a EGzZGB);

d) den Antrag auf Entlassung (Art. 53 Abs. 2 EGzZGB);

e) die Anordnung von Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken (Art. 438 ZGB).

2. In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung obliegen die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 der Leitung des pflegerischen oder des betreuerischen Bereichs oder deren Stellvertretung. Die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt ist einzubeziehen.

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