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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 22 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung

Fürsorgerische Unterbringung
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Art. 22 KESV · Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung

1. Als Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung gelten solche mit folgendem Facharzt- beziehungsweise Weiterbildungstitel

a) Allgemeine Innere Medizin;

b) Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin;

c) Kinder- und Jugendmedizin.

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