215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 21 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 2. Frist
Berufsbeistandschaften - Führung der Beistandschaften und Vormundschaften
Art. 21 KESV · 2. Frist
1. Die Rechnung und der Bericht sind innert zwei Monaten nach Ablauf der Rechnungs- und Berichtsperiode der Zweigstelle vorzulegen. Diese kann die Frist verkürzen oder verlängern.
2. Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Nachfrist setzen. Bleibt auch diese ungenutzt, kann sie auf Kosten der Beiständin oder des Beistands die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson erstellen lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen. Das Gleiche gilt bei mangelhafter Rechnungsablage.
3. Für die Schlussrechnung und den Schlussbericht gelten Absatz 1 und Absatz 2 analog.