215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 19 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Budget
Berufsbeistandschaften - Führung der Beistandschaften und Vormundschaften
Art. 19 KESV · Budget
1. Umfasst die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung auch das Einkommen, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Einreichung eines Budgets verlangen.