215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 18 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 2. Öffentliches Inventar
Berufsbeistandschaften - Führung der Beistandschaften und Vormundschaften
Art. 18 KESV · 2. Öffentliches Inventar
1. Ordnet das instruierende Behördenmitglied ein öffentliches Inventar an, kann es eine Notarin oder einen Notar mit dessen Errichtung beauftragen.
2. Das Inventar ist in der Regel in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Beistand zu errichten.