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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 18 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 2. Öffentliches Inventar

Berufsbeistandschaften - Führung der Beistandschaften und Vormundschaften
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Art. 18 KESV · 2. Öffentliches Inventar

1. Ordnet das instruierende Behördenmitglied ein öffentliches Inventar an, kann es eine Notarin oder einen Notar mit dessen Errichtung beauftragen.

2. Das Inventar ist in der Regel in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Beistand zu errichten.

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