215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Weisungsbefugnis
Berufsbeistandschaften - Führung der Beistandschaften und Vormundschaften
Art. 16 KESV · Weisungsbefugnis
1. Die Zweigstelle erteilt die für die Führung der Beistandschaften und Vormundschaften erforderlichen Weisungen, insbesondere über die Inventaraufnahme, die Art und den Umfang der Rechnungsführung und Rechenschaftsablage.