Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 16 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Weisungsbefugnis

Berufsbeistandschaften - Führung der Beistandschaften und Vormundschaften
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Art. 16 KESV · Weisungsbefugnis

1. Die Zweigstelle erteilt die für die Führung der Beistandschaften und Vormundschaften erforderlichen Weisungen, insbesondere über die Inventaraufnahme, die Art und den Umfang der Rechnungsführung und Rechenschaftsablage.

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