215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Anerkannter Abschluss
Berufsbeistandschaften - Organisation
Art. 14 KESV · Anerkannter Abschluss
1. Als anerkannter Abschluss gilt ein Abschluss in der Regel auf Bachelorstufe an einer universitären oder pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte.
2. Für die Zustimmung zur Anstellung von geeigneten Personen, die über keinen anerkannten Abschluss verfügen, haben die Regionen der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein begründetes Gesuch einzureichen.
3. Die Zustimmung kann befristet und mit der Auflage zur Absolvierung einer geeigneten Aus- oder Weiterbildung oder organisatorischen Massnahmen versehen werden.
4. Der Entscheid kann beim Departement angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.