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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 13 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Aufbewahrungsfrist

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Verfahren
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Art. 13 KESV · Aufbewahrungsfrist

1. Nach Ende einer Massnahme sind die Akten von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

2. Archivwürdige Unterlagen, die sich eignen, das staatliche Handeln langfristig zu dokumentieren und die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung ermöglichen, sind während mindestens 50 Jahren zu archivieren.

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