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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 12 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Amtliche Mitteilungen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Verfahren
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Art. 12 KESV · Amtliche Mitteilungen

1. Entscheide sind im Dispositiv oder mit einem Auszug daraus insbesondere mitzuteilen

a) den Gemeinwesen, welche für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig sind, sofern die Entscheide Kosten für sie zur Folge haben oder haben könnten;

b) den Einwohnerkontrollen, sofern eine Aktualisierung der Daten im Einwohnerregister oder im Stimmregister erforderlich ist;

c) den Schulbehörden, sofern eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegt oder die elterliche Sorge betroffen ist;

d) den Grundbuchämtern, sofern die Handlungsfähigkeit einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers eingeschränkt wird;

e) der Steuerverwaltung, sofern unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.

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