215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 12 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - Amtliche Mitteilungen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Verfahren
Art. 12 KESV · Amtliche Mitteilungen
1. Entscheide sind im Dispositiv oder mit einem Auszug daraus insbesondere mitzuteilen
a) den Gemeinwesen, welche für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig sind, sofern die Entscheide Kosten für sie zur Folge haben oder haben könnten;
b) den Einwohnerkontrollen, sofern eine Aktualisierung der Daten im Einwohnerregister oder im Stimmregister erforderlich ist;
c) den Schulbehörden, sofern eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegt oder die elterliche Sorge betroffen ist;
d) den Grundbuchämtern, sofern die Handlungsfähigkeit einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers eingeschränkt wird;
e) der Steuerverwaltung, sofern unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.