215.010
KESVOPMINA
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 2. bei schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Verfahren
Art. 10 KESV · 2. bei schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte
1. Als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gilt insbesondere
a) der teilweise oder vollumfängliche Entzug der Handlungsfähigkeit;
b) die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts;
c) der Entzug der elterlichen Sorge.