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215.010 KESVOPMINA CH-GR

Art. 10 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) - 2. bei schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Verfahren
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Art. 10 KESV · 2. bei schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte

1. Als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gilt insbesondere

a) der teilweise oder vollumfängliche Entzug der Handlungsfähigkeit;

b) die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts;

c) der Entzug der elterlichen Sorge.

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