213.500
KZSTVOSCC
CH-GR
Art. 9 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - 2. Überführung von Registereintragungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 KZStV · 2. Überführung von Registereintragungen
1. Der Stundenansatz für die Überführung grob fehlerhafter Registereintragungen in das informatisierte Standesregister beträgt 60 Franken.