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Art. 9 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - 2. Überführung von Registereintragungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 KZStV · 2. Überführung von Registereintragungen

1. Der Stundenansatz für die Überführung grob fehlerhafter Registereintragungen in das informatisierte Standesregister beträgt 60 Franken.

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