Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.500 KZSTVOSCC CH-GR

Art. 8 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Kosten 1. Betriebskosten Infostar

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 KZStV · Kosten 1. Betriebskosten Infostar

1. Die vom Bund für die Benützung der Zivilstandsdatenbank verrechneten Betriebs- und Amortisationskosten werden vom Kanton vorfinanziert und den Zivilstandskreisen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl weiter belastet.

← Art. 7a KZStV Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Zivilstandskreise Art. 9 KZStV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →