Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.500 KZSTVOSCC CH-GR

Art. 7a Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7a KZStV · Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister

1. Das Zivilstandsamt hat Zugriff auf die Daten, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Das Zugriffsrecht erstreckt sich nicht auf besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile.

2. Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen. Massenabfragen sind möglich.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister.

← Art. 7 KZStV Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Zivilstandskreise Art. 8 KZStV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →