213.500
KZSTVOSCC
CH-GR
Art. 7a Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7a KZStV · Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister
1. Das Zivilstandsamt hat Zugriff auf die Daten, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Das Zugriffsrecht erstreckt sich nicht auf besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile.
2. Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen. Massenabfragen sind möglich.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister.