213.500
KZSTVOSCC
CH-GR
Art. 6a Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Gebührenfreiheit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6a KZStV · Gebührenfreiheit
1. Die Trägerschaft kann festlegen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Dienstreise ganz oder teilweise erlassen wird.
2. ...