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Art. 6 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Amtsräume und Öffnungszeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 KZStV · Amtsräume und Öffnungszeiten

1. Die Trägerschaft stellt dem Zivilstandsamt mindestens ein würdiges Lokal zur Vornahme der Trauungen und zur zeremoniellen Umwandlung von eingetragenen Partnerschaften in Ehen sowie zweckdienliche Räumlichkeiten für die übrigen zivilstandsamtlichen Tätigkeiten zur Verfügung.

2. Sie legt die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten fest, während denen Brautleute getraut und eingetragene Partnerschaften zeremoniell in Ehen umgewandelt werden.

3. Sie bestimmt einen Samstag pro Monat, an dem Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen durchgeführt werden können. Dabei sind die bezeichneten Lokale bedarfsgerecht zu berücksichtigen. Bei Streitigkeiten entscheidet das Amt für Migration und Zivilrecht.

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