213.500
KZSTVOSCC
CH-GR
Art. 4 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - 2. Stellvertretung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 KZStV · 2. Stellvertretung
1. Mit Zustimmung der Trägerschaft kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter mit der Stellvertretung eines anderen Zivilstandskreises betraut werden.
2. Bei Vorliegen besonderer Umstände bezeichnet das Amt für Migration und Zivilrecht eine ausserordentliche Stellvertretung. Dabei kann der Aufgabenbereich den besonderen Umständen angepasst werden.