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Art. 4 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - 2. Stellvertretung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 KZStV · 2. Stellvertretung

1. Mit Zustimmung der Trägerschaft kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter mit der Stellvertretung eines anderen Zivilstandskreises betraut werden.

2. Bei Vorliegen besonderer Umstände bezeichnet das Amt für Migration und Zivilrecht eine ausserordentliche Stellvertretung. Dabei kann der Aufgabenbereich den besonderen Umständen angepasst werden.

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