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Art. 3 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter 1. Fachausweis

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KZStV · Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter 1. Fachausweis

1. Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, die den nach Bundesrecht erforderlichen Fachausweis nicht besitzen, haben diesen innert dreier Jahre nach der Wahl zu erwerben. Das Amt für Migration und Zivilrecht kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern.

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