213.500
KZSTVOSCC
CH-GR
Art. 2 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Amtssprache
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 KZStV · Amtssprache
1. Die Amtssprache entspricht der Sprache der angestammten Sprachgemeinschaft des Zivilstandskreises. Amtssprachen eines mehrsprachigen Zivilstandskreises entsprechen den Amtssprachen der Trägerschaft.
2. ...
3. In einem einsprachigen Zivilstandskreis mit Rätoromanisch als Amtssprache sind auf Antrag der gesuchstellenden Person die Auszüge in Deutsch zu erstellen.