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Art. 14b Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - 2. Gebühren

Amtstätigkeit
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Art. 14b KZStV · 2. Gebühren

1. Die Gebühr bei Gutheissung des Antrages beträgt 75 Franken für eine Einzelperson und 10 Franken Zuschlag für jede weitere in einen gemeinsamen Antrag einbezogene Person.

2. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren anwendbar.

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