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Art. 14a Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Hinweis auf Herkunft bei Bürgerrecht (Klammerzusatz) 1. Antrag

Amtstätigkeit
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Art. 14a KZStV · Hinweis auf Herkunft bei Bürgerrecht (Klammerzusatz) 1. Antrag

1. Anträge gemäss Artikel 71 Absatz 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden sind auf dem amtlichen Formular unter Beilage einer Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte bei dem für den Heimatort zuständigen Zivilstandsamt einzureichen. Nicht im Kanton Graubünden wohnhafte Personen haben zusätzlich eine Wohnsitzbestätigung beizulegen.

2. Eheleute oder Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können ein gemeinsames Gesuch stellen, wenn die gleiche frühere Heimatgemeinde in Klammern eingetragen werden soll.

3. Kinder können im Antrag der Eltern oder eines Elternteils einbezogen werden, wenn

a) sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind;

b) sie das gleiche Bürgerrecht wie die antragstellenden Eltern oder der antragstellende Elternteil haben; und

c) die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt.

4. Ab dem vollendeten 16. Altersjahr haben minderjährige Kinder ihren eigenen Willen schriftlich zu erklären.

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