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Art. 13 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - 2. Ausländische Zivilstandsfälle

Amtstätigkeit
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Art. 13 KZStV · 2. Ausländische Zivilstandsfälle

1. Je nach Zuständigkeit stellt das Amt für Migration und Zivilrecht die ausländischen Urkunden, welche Zivilstandstatsachen enthalten, versehen mit der Beurkundungsverfügung einem Zivilstandsamt oder dem Sonderzivilstandsamt zu.

2. Die Originalurkunden werden vom beurkundenden Amt archiviert.

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