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Art. 12 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Mitwirkung des Amts für Migration und Zivilrecht 1. Inländische Zivilstandsfälle mit Auslandberührung

Amtstätigkeit
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Art. 12 KZStV · Mitwirkung des Amts für Migration und Zivilrecht 1. Inländische Zivilstandsfälle mit Auslandberührung

1. Das Zivilstandsamt unterbreitet dem Amt für Migration und Zivilrecht die Akten zur Prüfung, wenn eine ausländische Person in das Personenstandsregister aufgenommen wird. Das Amt für Migration und Zivilrecht kann

a) Ausnahmen von der Aktenprüfungspflicht festlegen;

b) zusätzliche Fälle der Aktenprüfungspflicht unterstellen.

2. Das Amt für Migration und Zivilrecht kann ein Zivilstandsamt von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.

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