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Art. 10a Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - 2. Zuständigkeit des Sonderzivilstandsamts

Amtstätigkeit
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Art. 10a KZStV · 2. Zuständigkeit des Sonderzivilstandsamts

1. Das Sonderzivilstandsamt ist in folgenden Fällen für die Beurkundung von Änderungen des Personenstandes zuständig

a) Adoptionsentscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden;

b) Adoptionsentscheide im Ausland;

c) Namensänderungsentscheide der kantonalen Behörde;

d) Namensänderungen und -erklärungen im Ausland;

e) Nichtigerklärungen von Einbürgerungen;

f) testamentarische Kindesanerkennungen;

g) Verschollenerklärung und deren Aufhebung aufgrund von kantonalen oder ausländischen Entscheidungen.

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