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Art. 10 Zivilstandsverordnung des Kantons Graubünden (KZStV) - Beurkundung 1. Zuständigkeit des Zivilstandsamts

Amtstätigkeit
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Art. 10 KZStV · Beurkundung 1. Zuständigkeit des Zivilstandsamts

1. Unter Vorbehalt von Artikel 10a ist für die Beurkundung von Änderungen des Personenstandes zuständig

a) das für den Heimatort zuständige Zivilstandsamt für

1. * ausländische Entscheidungen,

2. * ausländische Urkunden,

3. Verwaltungsentscheide des Bundes,

4. * ...

5. Einbürgerungen (am neuen Heimatort),

6. * Bürgerrechtsentlassungen (am bisherigen Heimatort);

7. * ...

b) das am Ort der Entscheidung zuständige Zivilstandsamt für

1. * inländische Gerichtsurteile (am Amtssitz des erstinstanzlichen Gerichtes).

2. * ...

3. * ...

4. * ...

2. In den übrigen Fällen und unter Vorbehalt von Artikel 10a ist das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer beteiligten Person oder dasjenige Zivilstandsamt, das anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen hat, zuständig.

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